Bei verpasstem Anschlussflug muss Zubringer haften

27 Mrz 2015

Es ist sicherlich eine der ärgerlichsten Situation beim Reisen: Weil der erste Flug Verspätung hat, kommt man zu spät am Umsteige-Flughafen an und der Anschlussflug ist schon weg. Meist muss man in diesem Fall eine lange Wartezeit hinnehmen, hinzu kommt der Stress des Umorganisierens, sowohl mit der Airline am Flughafen als auch eventuell mit dem schon gebuchtem Hotelzimmer am Zielort.

Doch auch in diesem Fall stehen dem geschädigten Passagier Entschädigungen zu – und zwar durch die Airline, die den verspäteten Zubringer-Flug durchgeführt hat. so entschied nun das Landgericht Berlin, wie in der Zeitschrift „ReiseRecht aktuell“ der Deutschen Gesellschaft für Reiserecht berichtet wird.

Gemeinsamer Flugschein ist entscheidend

In dem konkreten Fall ging es um einen Flug nach Kuba von Frankfurt aus. Der Kunde startete seine Flugreise jedoch bereits in Berlin. Aufgrund einer einstündigen Verspätung des Fluges von der Hauptstadt in die hessische Finanzmetropole verpasste der Passagier seinen Anschlussflug nach Havanna. Besonders bitter: Der nächste Flug in die kubanische Hauptstadt ging erst am nächsten Tag, bis dahin musste der Urlauber in Frankfurt ausharren. Er forderte von der Zubringer-Airline daraufhin Schadensersatz von 600 Euro. Diese verweigerte die Zahlung zunächst, da für den Havanna-Flug eine andere Fluggesellschaft zuständig war. Doch der Passagier bekam vor Gericht Recht: Er habe schließlich beide Flüge als Einheitspaket mit einem einzelnen Flugschein gebucht, daher müsse die Airline des ersten Fluges haften.

Hinterlasse einen Kommentar!

You must be logged in to post a comment.

Verwandte Beiträge